Stichtag 19. Januar 2013

Befristung der Führerscheindokumente

 
Führerscheine die ab dem 19.01.13 ausgestellt wurden, und die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf den maximal zulässigen Zeitraum von längstens 15 Jahren befristet. Nach dieser Frist werden die Führerscheine nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d. h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Wichtig zu wissen ist, dass der Umfang einer bis zum 18.01.13 erworbenen Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Allerdings bringt ein späterer Erwerb teilweise auch Vorteile.
 

Details der Änderungen die am 19.01.13 in Kraft getreten sind:

 

Klasse AM (entspricht Kl. M)

  • Einbeziehung auch dreirädriger Fahrzeuge und vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h (vorher Kl. S).
  • Das Mindestalter beträgt weiterhin 16 Jahre.
  • Für den Fahrerlaubniserwerb drei- und vierrädriger Kraftfahrzeuge dieser Klasse ist die Prüfung auf einem Kraftrad der Klasse AM erforderlich.

Klasse A1

  •  Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge bis zu einer Leistung von 15 KW, die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden.
  • Ergänzung der Merkmale der Krafträder um das maximale zulässige Verhältnis von Leistung zur Leermasse von 0,1 kW/kg.  
  • Anpassung der Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug; Hubraum min. 120 ccm, Vmax min. 90 km/h und Verhältnis von Leistung zur Leermasse nicht mehr als 0,1 kW/kg.
  • Wegfall der nationalen Stufenregelung (Vmax 80 km/h bis zum 18. Lebensjahr).

Klasse A2 (vorher Kl. A beschränkt)

  • Änderung der Merkmale der Krafträder auf eine Leistung von max. 35 KW und einem maximalen Verhältnis von Leistung ​zum Gewicht bis 0,2 kW/kg.

Klasse A

  • ​Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 KW, die bisher in die Kl. B zugeordnet wurden; Mindestalter 21 Jahre.
  • Änderung der Merkmale der Krafträder auf eine Leistung von mehr als 35 KW oder dem Verhältnis von Leistung zum Gewicht von mehr als 0,2 KW/kg.
  • Reduzirung des Mindestalters beim Direkteinstieg auf 24 Jahre (davor 25 Jahre)
  • Anpassung der Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug auf min. 50 KW und einem Hubraum von min. 600 ccm.
  • Zum Direkterwerb der Klasse A ist eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich (kein automatischer Erwerb nach zweijährigem Besitz der Kl. A2).

Stufenregelung bei den A-Klasse

  • Beim Erwerb der Kl. A2 von A1 bzw. A von A2 und dem Vorbesitz der entsprechenden Klasse von min. 2 Jahren entfällt eine theoretische Prüfung.
  • Für die Klassen A2 bzw. A ist nur eine verkürzte praktische Prüfung erforderlich.

Klasse B

  • Mit der Klasse B dürfen grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75 t zGM).
  • Die Rahmenbedingungen, dass die zGM des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entfällt.

Klasse B96

  • Mit der Klasse B 96 dürfen Zugkombinationen von 3,5 t bis 4,25 t zulässiger Gesamtmasse gefahren werden (bei Anhänger mit mehr als 0,75 t zGM).
  • Der Erwerb erfolgt mittels einer Fahrerschulung (nach Anlage 7a der FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.

Klasse BE

  • Die maximal zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf 3,5 t betragen.
  • Bei mehr als 3,5 t zGM ist grundsätzlich die Kl. C1E erforderlich.

​Klasse C1E

  • ​Die Rahmenbedingung, dass die zGM des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entfällt.
  • Es dürfen somit alle Zugkombinationen bis 12 t zGM gefahren werden.
  • Dabei ist weiterhin zu beachten, dass zur Fahrerlaubnisklassifizierung die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des Anhängers addiert werden. Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt.

Klasse C und CE

  • ​Erhöhung des Mindestalters auf 21 Jahre (die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bleiben unberührt).
  • Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/in" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Klasse D

  • Erhöhung des Mindestalters auf 24 Jahre (die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bleiben unberührt.
  • Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrQG.
  • Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder nach beschleunigter Grungqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQG im Linienverkehr bis 50 km.
  • Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/in" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  • Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach einer Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/in" 2. dem Staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetreib" oder 3.einem staatlich anerkanntenAusbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werdenim Linienverkehr bis 50 km.
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