Folgende Führerscheinklassen werden bei uns Ausgebildet

AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.  

 

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor). 

 

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.  

 

Mindestalter: 15 Jahre

Eingeschlossene Klassen: Keine                                                                                  

A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.  

 

Mindestalter: 16 Jahre

Eingeschlossene Klasse: AM

A2

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.  

 

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt). 

 

Mindestalter: 18 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

  

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)  

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.  

 

Mindestalter: 21 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM

B/

BF17*

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt).  

 

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für BF 17)

Eingeschlossene Klassen: AM und L

B96

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.  

 

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Eingeschlossene Klassen: keine
 

BE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.  

 

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Eingeschlossene Klassen: keine

C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).  

 

Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Eingeschlossene Klassen: keine

C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der 


- Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, 

- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt. 


Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig.

Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
 

C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Eingeschlossene Klassen: C1

CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.  

 

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig. 

Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. 

D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

 

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. 

Eingeschlossene Klassen: keine

D1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.  

 

Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig. 

Eingeschlossene Klassen: BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist

D

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).  

 

Mindestalter: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.

Eingeschlossene Klasse: D1

DE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.  

 

Mindestalter: 24 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig.

Eingeschlossene Klasse: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.

T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).  

 

Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h (bbH) und 18 Jahre bei 60 km/h (bbH) Eingeschlossene Klassen: L, AM

L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.  

 

Mindestalter: 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen: keine

* Begleitetes Fahren mit 17 (BF17)

 

Mit 16 ½ Jahren kann die Ausbildung beginnen und verläuft genau wie bei älteren Fahrschülern.

Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF 17- Teilnehmer nach ihrem 17. Geburtstag die sogenannte „Prüfungsbescheinigung“. Zusammen mit einem Ausweis gilt diese als Fahrerlaubnis. Bis zu ihrem 18. Geburtstag dürfen BF 17- Teilnehmer dann in Begleitung einer Begleitperson fahren.

 

Die begleitende Person

- muss das 30. Lebensjahr vollendet haben

- seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Kl. B sein

- und darf mit nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister belastet sein

 

Zu den Begleitauflagen gehört außerdem, dass diese nicht unter Drogeneinfluss stehen dürfen und die 0,5-Promille-Grenze. Begleiten dürfen Eltern, Großeltern sogar Nachbarn. Voraussetzung ist, dass sie in der Prüfungsbescheinigung des jungen Fahrers eingetragen werden und die Eltern damit einverstanden sind. Die Anzahl möglicher Begleitpersonen ist nicht begrenzt.

Eine Schulung für Begleiter ist nicht vorgeschrieben.

 

Unterlagen die Ihrem Antrag auf die Fahrerlaubnis beizufügen sind:

  1. Personalausweis bzw. Pass mit Meldebescheinigung (Meldebe. nicht älter als 3 Monate)
  2. Ein aktuelles bioemetrisches Lichtbild
  3. Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
  4. Zeugnis oder Gutachten eines Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre)
  5. Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterweisung in Lebensrettenden Sofortmaßnahmen
  6. Bescheinigung über dir Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe
  7. Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als 2 Jahre)
  8. Leistungsmedizinisches Gutachten eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" bzw. Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als 2 Jahre)
  9. Führungszeugnis der Belegeart "O" (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. nicht älter als 3 Monate)
  10. Karteikartenabschrift, wenn der letzte Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt wurde

Die Begleitpersonen (bei BF17) bitten wir um vorlage von Führerschein und Peronalausweis

 

Ersterteilung und Erweiterung                                                  
Klassen

A, A1, A2, AM, B, BE, T, L    

1,2,3, oder 4,5 oder 6 ggf. 10

Klassen C, CE, C1, C1E 1,2,4,6,7 ggf. 10
Klassen D, DE, D1, D1E 1,2,4,6,7,8,9 ggf. 10
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung
Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, T, L

1, 2, 3 oder 4, 5 oder 6, 9 ggf. 10               

Klassen C, CE, C1, C1E 1, 2, 4, 6, 7, 9
Klassen                               D, DE, D1, D1E 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9
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